Verbot von Dentalamalgam in der zahnärztlichen Behandlung ab 01.01.2025
Der Europäische Rat hat am 30.05.2024 eine Verordnung angenommen, mit der die Verwendung von Dentalamalgam vollständig verboten und die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr anderer mit Quecksilber versetzter Produkte untersagt wird.
Auszug aus der Pressemitteilung:
„Nach den derzeitigen Vorschriften ist die Verwendung von Dentalamalgam zur Zahnbehandlung bei Kindern unter 15 Jahren sowie bei schwangeren oder stillenden Frauen verboten. Mit den neuen Vorschriften wird dieses Verbot ab 1. Januar 2025 auf alle Personen in der EU ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Verwendung von Dentalamalgam wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig erachtet.“
In Umsetzung des auf europäischer Ebene mit Wirkung zum 01.01.2025 beschlossenen grundsätzlichen Verbots zur Verwendung von Dentalamalgam hat der Bewertungsausschuss folgende Änderungen für die BEMA-Nr. 13 vorgenommen:
- Neubewertung der Füllungspositionen 13a bis 13d
- Wegfall der Füllungspositionen 13e bis 13h
- Im Seitenzahnbereich können Füllungen aus selbstadhäsiven Materialien berechnet werden. In Ausnahmefällen sind auch Bulkfill-Komposite zulässig.
- Im Frontzahnbereich können weiterhin adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien angewendet werden.
Gemeinsame Einschätzung von GKV-Spitzenverband, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung:
„Bisher war Amalgam eines der Füllungsmaterialien, auf das im Rahmen einer mehrkostenfreien Füllung im Seitenzahnbereich zurückgegriffen werden konnte. […] Die angepassten BEMA-Regelungen sorgen dafür, dass alle GKV-Versicherten mit qualitativ hochwertigen modernen amalgamfreien Zahnfüllungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig mehrkostenfrei versorgt werden können.“
Quellen:
Pressemitteilung Rat der Europäischen Union
Pressemitteilung GKV Spitzenverband
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